Regelungen zur Leistungserbringung
Zu den jeweiligen Themen der Unterpunkte gibt es gewisse Regelungen, was den Leistungsumfang der Versicherung betrifft.
Die Jahreshöchstentschädigung stellt die maximale Summe der Versicherungsleistung dar. Dabei zählen alle Leistungen einer Versicherungsperiode zusammen. Beginnt eine neue Versicherungsperiode, kann die Leistungshöhe erneut in Anspruch genommen werden.
Bei der Anspruchsberechtigung wird geklärt, wer die Versicherungsleistung einfordern darf. Handelt es sich dabei lediglich um den Versicherungsnehmer und es sind keine weiteren Gesellschaften oder Personen mitversichert, fällt der Vertrag in der Bewertung gegenüber anderen Verträgen weniger positiv auf.
Optimal ist der Versicherungsschutz dann, wenn zusätzlich zum Versicherungsnehmer auch Weitere auf die Leistungen des Versicherungsvertrages zurückgreifen können.
Einen idealen Versicherungsschutz erhalten Sie, wenn sich der Geltungsbereich des Sublimits auf je einen Versicherungsfall bezieht.
Andersfalls, wenn das Sublimit für eine komplette Versicherungsperiode gilt, profitieren Sie geringfügiger von Ihrem Schutz.
Unterschieden wird also, ob das Sublimit für einen einmaligen Fall aufgebraucht werden kann, oder ob es für die gesamte Versicherungsperiode eingeteilt werden muss, falls innerhalb dieser ein weiterer Versicherungsfall eintritt.
Die Zahlung der Versicherung in vereinbarter Höhe kann laut des Versicherungsvertragsgesetzes (§14 Absatz 2) spätestens einen Monat nach Eingang der Schadenmeldung in Anspruch genommen werden. Noch besser sind dahingegen solche Verträge, welche die Frist auf nur zwei Wochen begrenzen, also schon frühzeitig die Versicherungssumme ausbezahlen. Damit ist der Versicherungsschutz insgesamt höher.
Wenn Ihr Unternehmen tatsächlich einen Cyberangriff erleidet, ist schnelle und kompetente Unterstützung von großer Bedeutung. Dabei gilt es darauf zu achten, dass der jeweilige Dienstleister mit dem betroffenen IT-System vertraut ist. Doch wer wählt den Dienstleister aus? Ist dies im Vertrag nicht genau geregelt, stellt die Wahl des Dienstleisters möglicherweise eine sehr ungünstige Regelung für den Versicherungsnehmer dar.
Wird ein Dienstleister vorgegeben, dem Sie nicht vertrauen oder Ihr Vorschlag eines vertrauenswürdigen Dienstleisters wird abgelehnt, ist der Versicherungsschutz nicht optimal. Am besten wird diese Angelegenheit bedingungsseitig geregelt.
Im Versicherungsvertragsgesetz § 86 wird geregelt, wie der Übergang von Ersatzansprüchen gehandhabt wird.
Dabei besagt der erste Abschnitt, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer übergeht. Im zweiten Abschnitt ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme nach Vorschrift zu handeln und Fristen einhält, sowie die Arbeit des Versicherers nicht zu blockieren, sondern mitzuwirken.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Regelungen absichtlich nicht einhält, besteht für den Versicherer weiterhin keine Verpflichtung die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, wenn er den Ersatz von Dritten nicht fordern kann. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, ist dieser verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen, ansonsten kann der Versicherer seine Leistung kürzen. Die Leistungskürzung ist des Vergehens angemessen abgeglichen.
Ein guter Versicherungsschutz besteht also dann, wenn der Versicherer verzichtet, Personen in Regress zu nehmen, welche nicht vorsätzlich mitwirkend versichert sind.