Regelungen zur Gefahrenerhöhung

Bei Abschluss einer Cyber-Versicherung müssen das Risiko und die Sicherheitsmaßnahmen festgehalten werden. Durch die fortschreitende Weiterentwicklung digitaler Systeme kann es zu Gefahrenerhöhungen kommen. Laut des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, die aktuellen Gefahrumstände zu melden. Weiterhin darf dieser ohne Einverständnis des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen, besagt § 23 Abschnitt 1. 

Der Versicherer hingegen muss bei einer nicht gemeldeten Gefahrenerhöhung diese sofort anzeigen. Findet eine Gefahrenerhöhung statt, ohne dass der Versicherungsnehmer diese beabsichtigt hat, muss sie dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.

Anzeigepflicht